Allgemeine Geschäftsbedingungen der nPlan GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
- Die folgenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der nPlan GmbH („nPlan“). Sie gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Geschäftsbedingungen finden auch auf gleichartige künftige Vertragsverhältnisse zwischen nPlan und dem Auftraggeber Anwendung, selbst wenn bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als nPlan ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch nPlan maßgebend.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Mängelanzeigen und Fristsetzungen) sind mindestens in Textform gem. § 126b BGB (z.B. per Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote und Vertragsschluss
- Sämtliche Angebote der nPlan sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst mit Annahme des Auftrags durch nPlan zustande. Die Annahme erfolgt in Schrift- oder Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung).
- Die angebotsbezogenen Unterlagen wie Zeichnungen, Muster, Abbildungen, technischen Angaben oder Bezugnahmen auf Normen oder Spezifikationen („angebotsbezogene Unterlagen“) beruhen auf den allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen der nPlan und stellen lediglich darauf beruhende Richtwerte und unverbindliche Empfehlungen dar. Sämtliche Angaben der nPlan in angebotsbezogenen Unterlagen dienen ausschließlich der Beschreibung und Kennzeichnung und stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar.
3. Leistungsumfang, Leistungserbringung
- Der konkrete Umfang der durch nPlan zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung zwischen nPlan und dem Auftraggeber.
- nPlan erbringt Leistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber als Dienst- oder Werkleistungen. Die Leistungen können insbesondere Planungs-, Beratungs- sowie sonstige projektbegleitende Tätigkeiten, einschließlich bauüberwachender Leistungen, umfassen. Bauüberwachende Leistungen sind nur insoweit geschuldet, als diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Sie beschränken sich auf die Überprüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Bauleistungen mit den von nPlan erstellten Planungsunterlagen. Eine darüber hinausgehende Überwachung oder Verantwortung für die Bauausführung, insbesondere in Form von Bauleitungsleistungen, wird nicht übernommen.
- Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. § 650q BGB i.V.m. § 650b BGB bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
- nPlan ist berechtigt, für sämtliche Leistungen Dritte zu beauftragen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, nPlan bei der Durchführung der Leistungen auf eigene Kosten in dem zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Umfang zu unterstützen. Insbesondere hat der Auftraggeber der nPlan die hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber steht nPlan ein Anspruch auf Ersatz der daraus entstandenen Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu. Soweit sich der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten Dritter bedient, hat er deren Verschulden wie eigenes zu vertreten.
- Gerät der Auftraggeber infolge der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, steht nPlan – soweit es sich bei den geschuldeten Leistungen um Dienstleistungen handelt – ein Anspruch auf Vergütung nach § 615 BGB und – soweit Werkleistungen geschuldet sind – ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB zu. Der Entschädigungsanspruch ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch der nPlan nach Ziffer 4(2) anzurechnen.
5. Leistungsfristen, Leistungsverhinderung
- Angaben über Fristen zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und über die Einhaltung von Zwischenterminen oder Fertigstellungsterminen stellen nur dann verbindliche Fristen oder Termine dar, wenn sie von nPlan als solche bezeichnet oder ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
- Vereinbarte Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn eine schriftliche Einigung über sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Einzelheiten erzielt wurde, der Auftraggeber alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat und etwaig geschuldete Voraus- oder Anzahlungen geleistet hat. Verspätete Mitwirkungshandlungen oder Änderungswünsche des Auftraggebers führen zu einer angemessenen Verlängerung der Fristen.
- Ereignisse höherer Gewalt und sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Arbeitsausstände, rechtmäßige Aussperrungen, Pandemien, Kriege und kriegsähnliche Zustände) entbinden nPlan während ihrer ganzen Dauer von der Einhaltung eingegangener Leistungsverpflichtungen, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Sofern diese Ereignisse nPlan die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist nPlan zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
6. Vergütung und Zahlung
- Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung zwischen nPlan und dem Auftraggeber. Sie gilt nur für die dort ausdrücklich aufgeführten Leistungen.
- Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung in Form einer Pauschalvergütung (z. B. für einzelne Planungsphasen), nach Zeit und Aufwand auf Grundlage vereinbarter Stundensätze oder, soweit einschlägig, nach den Grundsätzen der HOAI.
- Kostenschätzungen für Leistungen, insbesondere in Kostenvoranschlägen, sind unverbindlich.
- nPlan ist berechtigt, dem Auftraggeber nicht in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber enthaltene bzw. aufgeführte Leistungen, zu deren Erbringung der Auftraggeber nPlan im Laufe einer Leistungsbeziehung aufgefordert hat („zusätzliche Leistungen“), gesondert in Rechnung zu stellen. Als zusätzliche Leistungen gelten auch sich aus von der nPlan erfüllten Änderungswünschen des Auftraggebers ergebende Mehrleistungen der nPlan. nPlan wird den Auftraggeber vor der Ausführung zusätzlicher Leistungen auf deren gesonderte Vergütung hinweisen. § 650q BGB i.V.m. § 650b BGB bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
- Die Forderungen der nPlan werden mit Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Zahlungen sind, so-weit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug an das von nPlan angegebene Kreditinstitut zu leisten. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Eingang der Zahlung.
- Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist nPlan berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
- Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder wird eine solche Verschlechterung bekannt, die bereits bei Vertragsschluss vorlag, ohne dass nPlan hiervon Kenntnis hatte oder haben musste, so ist nPlan berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen; etwaige Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Offene Forderungen aus Leistungen werden sofort fällig.
- nPlan ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn (a) der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, oder (b) der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet wird, oder (c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird, oder (d) ein Gläubigerschutz-, Treuhänder-, Zwangsverwaltungs- oder vergleichbares Verfahren gegen den Auftraggeber eingeleitet wird. § 321 BGB bleibt unberührt.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
- Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Auftraggeber nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von nPlan anerkannt worden sind.
- Die Abtretung einer Forderung des Auftraggebers gegen nPlan ist nur mit schriftlicher Zustimmung der nPlan zulässig. § 354a HGB bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
8. Abnahme bei Werkleistungen
- Sofern die vertraglich geschuldeten Leistungen werkvertraglichen Charakter haben und eine Abnahme stattzufinden hat, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistungen abnahmereif sind und nPlan den Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert hat.
- In sich abgeschlossene Teilleistungen hat der Auftraggeber auf Verlangen der nPlan gesondert abzunehmen. § 650s BGB bleibt unberührt.
- nPlan kann eine förmliche Abnahme von Teilleistungen oder eine förmliche Schlussabnahme verlangen. In diesem Fall ist über die Abnahme eine Niederschrift zu erstellen, die vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist. Beide Parteien erhalten jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift.
- Im Übrigen gelten Leistungen als abgenommen, wenn sie zur Abnahme bereitgestellt sind, nPlan dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 8(4) in Textform mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
a) seit der Bereitstellung zur Abnahme 14 Werktage vergangen sind oder
b) der Auftraggeber die Leistungen in Benutzung genommen hat und seit der Bereitstellung zur Abnahme 7 Werktage vergangen sind
und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der nPlan angezeigten Mangels unterlassen hat.
9. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen
- Nach der Abnahme auftretende Mängel hat der Auftraggeber der nPlan unverzüglich anzuzeigen und nPlan eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
- nPlan erfüllt den Anspruch auf Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes.
- Weitere Gewährleistungsrechte, insbesondere das Recht zur Selbstvornahme, zum Rücktritt oder zur Minderung kann der Auftraggeber erst ausüben, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, von nPlan verweigert wurde oder eine hierfür gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.
- Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Ursache der geltend gemachten Mängel in einer falschen oder fehlerhaften Benutzung der Leistungen durch den Auftraggeber liegt.
- Verlangt der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels und stellt sich im Rahmen der Mängelprüfung oder -beseitigung heraus, dass ein solcher nicht vorliegt, ist nPlan berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstanden ist, sofern der Auftraggeber erkannt hat oder hätte erkennen können, dass ein Mangel nicht vorliegt.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme des Werkes. Die Verjährung nach § 634a Abs.1 Nr. 2, 3 BGB bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Satz 1 dieser Ziffer 9(6) gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch nPlan.
10. Haftung
- nPlan leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund –
a) bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei einer Beschaffenheit, für die nPlan eine Garantie übernommen hat, in voller Höhe;
b) in allen anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieser Regelung liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung der nPlan jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden nPlan nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. - Die Haftungsbegrenzungen gemäß der Ziffer 10(1)b) gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und auch nicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Für alle Ansprüche gegen nPlan auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Satz 1 dieser Ziffer 10(3) gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln nach Ziffer 9(6) bleibt von der vorstehenden Ziffer 10(3) unberührt.
11. Schutzrechte und Geheimhaltung
nPlan behält sich an sämtlichen dem Auftraggeber übermittelten oder überlassenen Unterlagen das Eigentum und an den darin enthaltenen Informationen das Urheberrecht und sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von nPlan zugänglich gemacht und ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit nPlan genutzt werden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sie nPlan auf Verlangen zusammen mit allen angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich zurückzugeben.
12. Datenschutz
nPlan verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung von nPlan enthalten, abrufbar unter https://nplan-engineering.de/datenschutzerklaerung/.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und nPlan nach Wahl der nPlan Celle oder der Sitz des Auftraggebers. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).